Grundsteuerreform 2019 – Aktueller Stand

kleines Häuschen steht auf Geldmünzenstapel

Im April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Berechnungsmethode zur Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die geltende Gesetzeslage gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (Gleichheitsprinzip) verstößt, da nicht jeder Grundstückseigentümer bei der Erhebung der Steuer gleichbehandelt wird. So wurden bisher gleiche Grundstücke regional häufig unterschiedlich besteuert. Bereits im Mai 2018 haben wir zum Thema Grundsteuerreform einen Beitrag in unserem Blog (Link) verfasst. Zwischenzeitlich liegt der Gesetzesentwurf vor und wird derzeit noch in verschiedenen Ausschüssen des Bundes abschließend beraten.

Was ändert sich?
Die Berechnungsformel zur Grundsteuer bleibt unverändert. die Grundsteuer berechnet sich auch zukünftig mit Hilfe dreier Kennzahlen:
Wert x Steuermesszahl x Hebesatz.

Grundstücke werden künftig nah an aktuellen Marktpreisen bewertet. Man betrachtet dann folgendes: Wie hoch ist der Immobilienwert, wenn ich heute verkaufen würde bzw. wie hoch wäre der Mietertrag wenn ich die Immobilie am Markt vermieten würde? Die Ergebnisse dieser Berechnungen bilden den Wert des Grundbesitzes, welcher mit der Steuermesszahl sowie des Hebesatzes der Kommune multipliziert wird.

Nötige Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13)
Zur Umsetzung der Grundsteuerreform wird eine Änderung von Artikel 13 des Grundgesetzes betreffend der „Unverletzlichkeit der Wohnung“ nötig. Die geplante Änderung wird es (voraussichtlich) dem Staat ermöglichen private Wohnungen in Augenschein zu nehmen. Da die Grundsteuerreform unter anderem eine Neubewertung von insgesamt ca. 36 Millionen Grundstücken zur Folge hat und zusätzlich eine ganze Menge statistischer Daten bundesweit aufbereitet werden müssen, wird das neue Gesetz erst ab dem 1. Januar 2025 angewendet werden. Bis dahin findet die alte Gesetzeslage weiterhin Anwendung.

Ziele der Reform
Ziel der Grundsteuerreform ist eine gerechtere Verteilung der Steuerbelastung am Immobilienmarkt. Das gesamte Steueraufkommen in Höhe von gegenwärtig ca. 15 Milliarden Euro soll dabei auch mit Einführung des neuen Gesetzes gleich bleiben, so Finanzminister Olaf Scholz. Ob die Kommunen die Hebesätze jedoch gleichermaßen anpassen werden um die Grundsteuer in Summe „aufwandsneutral“ zu regulieren darf stark bezweifelt werden.

Öffnungsklausel
Das Grundsteuergesetz wird künftig auch eine sogenannte „Öffnungsklausel“ beinhalten, welches Bundesländern die Möglichkeit eröffnen wird von dem bundesweiten Grundsteuermodell abzuweichen. Die Sinnhaftigkeit einer solchen Klausel bleibt abzuwarten.