Bestellerprinzip 2.0 – Jetzt auch bei Verkauf?

 Wir klären sie auf

Vor der Einführung – und danach.

Gleich vorweg: Entgegen vieler Meinungen von Interessenten und Verkäufern gilt das Bestellerprinzip nach wie vor lediglich für die Vermietung von Wohnimmobilien.

In den letzten Wochen hat die amtierende Bundesjustiz­ministerin Katarina Barley (SPD) mit Ihrem Gesetzesentwurf zum Bestellerprinzip für Verwirrung am Markt gesorgt. Denn der Vorschlag ist offenbar mit der großen Koalition nicht abgestimmt und auch nicht Gegenstand des geltenden Koalitionsvertrages. Das SPD-Vorhaben wird aus unserer Sicht nicht den im Koalitionsvertrag vereinbarten Zweck erfüllen
die Erwerbskosten für Käufer nachhaltig zu senken, denn die meisten Verkäufer werden die „neu entstandenen Kosten“ auf den Kaufpreis aufschlagen. Ähnliche Phänomene haben wir bereits mit Einführung des Bestellerprinzips bei der Wohnraumvermietung im Jahre 2015 beobachtet. Die Mieten im Landkreis Darmstadt-Dieburg beispielsweise sind nach unseren unternehmensinternen Statistiken seit Einführung
des Besteller­prinzips vielerorts um über 20 % gestiegen.

Hier ein konkretes Beispiel: Für eine 3 Zimmer Wohnung mit Balkon und 77 m² Wohnfläche wurde im Frühjahr 2015 (vor Einführung des Bestellerprinzips) noch eine Kaltmiete in Höhe von 550 Euro (7,14 €/m²) monatlich veranschlagt. Die gleiche Wohnung wurde im Januar 2019 an einen Nachmieter für 650 Euro p.m. (8,44 €/m²) weitervermietet. Das entspricht einer Mietpreissteigerung von über 18%.

Ein Rechenbeispiel: Für die vorgenannte Wohnung hat der Mieter im Jahre 2013 eine Provision in Höhe von 1.309 Euro entrichtet. Bei unserem Beispiel beträgt die Mietdifferenz zwischen 2015 und 2019 immerhin stattliche 100 Euro p.m. Gemessen an der aktuellen Kaltmiete in 2019 hat der Mieter nach einer Mietdauer von 13 Monaten seinen Provisions­nachteil in Höhe von 1.309 Euro quasi „abgewohnt“. Ab dem 13. Monat legt der neue Mieter durch das Bestellerprinzip jeden Monat 100 Euro drauf. Die aktuelle Umzugsquote in Deutschland beträgt 17 %. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies aus statistischer Sicht: Nach knapp 6 Jahren zieht ein deutscher Haushalt um. Übertragen auf unser Beispiel über eine Mietdauer von 6 Jahren bedeutet dies im Klartext Mehrkosten für den Mieter in Höhe von insgesamt 5.900 Euro seit Einführung des Bestellerprinzips.

Aus unserer Sicht kann dies unmöglich im Sinne des Gesetz­gebers und Volkes sein. Die gleiche Wohnung wurde im Übrigen im Jahre 2011, also 4 Jahre vor Einführung des Be­stellerprinzips und nach einer vollständigen Modernisierung + Renovierung(!), für 530 Euro vermietet, was einer Mietpreissteigerung von lediglich 3,8 % über einen Zeitraum von 4 Jahren entspricht.

Man muss kein „Immobilienspezialist“ sein, um sich denken zu können wohin das Bestellerprinzip beim Verkauf führen kann. Nach unserer Auffassung werden die Kaufpreise sprunghaft, wie schon bei der Einführung des Bestellerprinzips in der Ver­mietung, ansteigen. Viele Makler würden außerdem aufgrund der neuen Vertragslage ausschließlich die Interessen des Ver­käufers vertreten, da sie von diesem ausschließlich bezahlt werden.

Unser Vorschlag: Wir von Bettina Dietz Immobilien sind für die gesetzliche Einführung einer hälftigen Provisionsteilung, so wie es in 75 % der deutschen Märkte bereits praktiziert wird. Denn von der Maklerleistung profitieren sowohl Käufer als auch Verkäufer gleichermaßen.

Außerdem sind wir der Überzeugung, dass bei einem Immo­bilienverkauf die Interessenslagen nicht einseitig vertreten werden sollten.
Es bleibt spannend, wir halten Sie über Neuigkeiten auf dem Laufenden!