Bestellerprinzip gilt nur für Wohnraum-Vermietung

Wer bestellt, zahlt? Was Eigentümer (als Vermieter oder Verkäufer) unbedingt wissen sollten

Bild eines unterschriftsreifen Vertrags zur Unterzeichnung

Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung sieht in der seit 1. Juni 2015 geltenden Fassung vor, dass die Kosten der Maklerleistung zur Vermietung von Wohnraum nun der­jenige zu tragen hat, der den Makler beauftragt hat. Die Mak­ler­courtage wird fällig, wenn die Vermittlung durch den Mak­ler ursächlich zum Abschluss eines Mietvertrags geführt hat.

Der Zweck des Gesetzes war ursprünglich die Senkung der finanziellen Belastung des Mieters. Der Immobilienmakler darf seitdem die Vermittlungsprovision vom Mieter nur noch dann einfordern, wenn er ausdrücklich von diesem damit beauftragt wurde, Wohnraum nach den Vorstellungen des Wohnungs­suchenden am Markt zu suchen und dem Mieter anschließend anzubieten. In allen anderen Fällen zahlt der Vermieter als Besteller der Maklerleistung auch die Maklerprovision.

Wer aber Immobilien zur Vermietung besitzt, weiß in der Regel trotz Einführung des Bestellerprinzips die Maklerdienstleistungen zu schätzen: Sie ersparen dem Vermieter viel Zeit, Stress, Arbeit und bürokratischen Aufwand. Diese Ausgaben kann der Vermieter in der Regel als einkommensmindernd von der Steuer absetzen, denn es handelt sich um Kosten, die im Zu­sammenhang mit seiner gewinnorientierten Vermietung stehen.

Das Gesetz wurde jedoch lautstark medial von der Losung begleitet: „Wer bestellt, zahlt“. Diese Parole ist aber nicht ganz richtig, weil die neuen Regelungen eben nur für die Vermietung von Wohnraum gelten, nicht aber für den Verkauf. Bei Gewerbe-
mietverträgen sind die zahlungspflichtigen Parteien nach wie vor frei aushandelbar – egal wer den Makler beauftragt hat. Gleiches gilt auch beim Verkauf von Immobilien.
„Frei aushandelbar“ bedeutet beim Verkauf: Entweder trägt der Verkäufer oder der Käufer die Maklerprovision alleine oder beide Parteien teilen sich die Kosten. In der Regel beurteilt sich die Frage, wer bezahlt, nach ortsüblichen Gepflogenheiten. Eine feste gesetzliche Regelung gibt es dazu aber nicht.

Insgesamt sehen wir uns zu dieser ausdrücklichen Klarstellung veranlasst, weil noch immer viele Eigentümer der Auffassung sind, sie seien gesetzlich dazu verpflichtet, auch beim Immobi­lienverkauf eine Maklercourtage zu entrichten. Doch das ist falsch: Wer die Maklercourtage bei Immobilienverkäufen bezahlt, ist nach wie vor frei aushandelbar.

Bestellerprinzip bei Vermietung – unsere hausinterne Regelung
Bezüglich der Vermietung von Wohnraum haben wir uns intensiv mittels mehrerer Kundenumfragen mit den Wünschen unserer Vermieter auseinandergesetzt und auf dieser Grund­lage, drei verschiedene Leistungspakete entwickelt, welche auf die Bedürfnisse unserer Kunden zugeschnitten sind. So ist es auf Basis unseres Paketmodells möglich, nur jenes Dienstleistungs­paket zu buchen, welches Sie auch wirklich benötigen.
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