Mietpreisbremse & Mieterschutzverordnung | Aktuelle Regelungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten in Hessen!

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Mietpreisbremse, Kappungsgrenze und Kündigungssperrfristen gelten seit kurzem in 49 Gemeinden  und Städten in Hessen

Viele Menschen haben es noch gar nicht bemerkt. In Hessen gilt mittlerweile in 49 Gemeinden und Städten die Regelungen der Mieterschutzverordnung. Wir haben dies zum Anlass genommen und ein ausführliches Video über die wichtigsten Inhalte dieser neuen Verordnung gedreht.

Umgangssprachlich wird die Mieterschutzverordnung (MietSchuV) auch als Mietpreisbremse bezeichnet. Das ist jedoch nicht ganz korrekt, da die Mietpreisbremse nur einen Teil des Maßnahmenpakets darstellt. Zweck der neuen Verordnung ist es seitens der Landesregierung in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten Einfluss auf den Wohnungsmarkt zu nehmen. Im Wesentlichen regelt die Mieterschutzverordnung folgende Punkte:

  1. Mietpreisbremse
    Bei Neuvermietungen von Wohnraum soll die Mietpreisbremse die zulässige Miethöhe auf max. 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzen, normalerweise beträgt diese Grenze 20%. Sie gilt nur bei Gebieten, die durch die Landesregierung bestimmt wurden. Von der Mietpreisbremse unberührt bleiben folgende Vermietungsfälle:

    1. Erstvermietung von Neubauwohnungen
    2. Erstvermietung von umfangreich modernisierten Wohnungen
    3. Die Miete des vorherigen Mietverhältnisses war bereits höher als die Miete nach der 10 % Regelung
  2. abgesenkte Kappungsgrenze
    Normalerweise kann die Miete eines bestehenden Mietverhältnisses nach §558 Absatz 3, Satz 1 BGB um maximal 20% in einem Zeitraum von 3 Jahren erhöht werden. Das versteht man unter dem Begriff Kappungsgrenze. In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten wurde diese Grenze auf 15% reduziert.
  3. verlängerte Kündigungssperrfrist
    Bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen sieht der Gesetzgeber laut Bürgerlichem Gesetzbuch eine Kündigungssperrfrist innerhalb von 3 Jahren seit der Veräußerung der Immobilie vor. In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten sind die Langdesregierungen ermächtigt die Kündigungssperrfrist auf bis zu 10 Jahre auszuweiten. In den in Hessen bestimmten Gebieten gelten größtenteils Kündigungssperrfristen von 8 Jahren.

Geltungsbereich der Mieterschutzverordnung in Hessen

In Hessen gelten in folgenden Gebieten die Maßnahmen der Mieterschutzverordnung:

  1. Bad Homburg vor der Höhe
  2. Bad Soden am Taunus
  3. Bad Vilbel
  4. Biebesheim am Rhein
  5. Bischofsheim
  6. Darmstadt
  7. Dietzenbach
  8. Dreieich
  9. Egelsbach
  10. Eltville am Rhein
  11. Eschborn
  12. Flörsheim am Main
  13. Frankfurt am Main
  14. Friedrichsdorf
  15. Fuldabrück
  16. Ginsheim-Gustavsburg
  17. Griesheim
  18. Groß-Gerau
  19. Groß-Zimmern
  20. Hainburg
  21. Heusenstamm
  22. Kelkheim (Taunus)
  23. Kelsterbach
  24. Kiedrich
  25. Kriftel
  26. Langen (Hessen)
  27. Langenselbold
  28. Mainhausen
  29. Maintal
  30. Marburg
  31. Mörfelden-Walldorf
  32. Nauheim
  33. Neu-Anspach
  34. Neu-Isenburg
  35. Nidderau
  36. Obertshausen
  37. Offenbach am Main
  38. Pfungstadt
  39. Raunheim
  40. Rosbach vor der Höhe
  41. Roßdorf
  42. Rüsselsheim am Main
  43. Schwalbach am Taunus
  44. Steinbach (Taunus)
  45. Usingen
  46. Viernheim
  47. Walluf
  48. Weiterstadt
  49. Wiesbaden