Mietpreisbremse & Mieterschutzverordnung | Aktuelle Regelungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten in Hessen!
Mietpreisbremse, Kappungsgrenze und Kündigungssperrfristen gelten seit kurzem in 49 Gemeinden und Städten in Hessen
Viele Menschen haben es noch gar nicht bemerkt. In Hessen gilt mittlerweile in 49 Gemeinden und Städten die Regelungen der Mieterschutzverordnung. Wir haben dies zum Anlass genommen und ein ausführliches Video über die wichtigsten Inhalte dieser neuen Verordnung gedreht.
Umgangssprachlich wird die Mieterschutzverordnung (MietSchuV) auch als Mietpreisbremse bezeichnet. Das ist jedoch nicht ganz korrekt, da die Mietpreisbremse nur einen Teil des Maßnahmenpakets darstellt. Zweck der neuen Verordnung ist es seitens der Landesregierung in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten Einfluss auf den Wohnungsmarkt zu nehmen. Im Wesentlichen regelt die Mieterschutzverordnung folgende Punkte:
- Mietpreisbremse
Bei Neuvermietungen von Wohnraum soll die Mietpreisbremse die zulässige Miethöhe auf max. 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzen, normalerweise beträgt diese Grenze 20%. Sie gilt nur bei Gebieten, die durch die Landesregierung bestimmt wurden. Von der Mietpreisbremse unberührt bleiben folgende Vermietungsfälle:- Erstvermietung von Neubauwohnungen
- Erstvermietung von umfangreich modernisierten Wohnungen
- Die Miete des vorherigen Mietverhältnisses war bereits höher als die Miete nach der 10 % Regelung
- abgesenkte Kappungsgrenze
Normalerweise kann die Miete eines bestehenden Mietverhältnisses nach §558 Absatz 3, Satz 1 BGB um maximal 20% in einem Zeitraum von 3 Jahren erhöht werden. Das versteht man unter dem Begriff Kappungsgrenze. In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten wurde diese Grenze auf 15% reduziert. - verlängerte Kündigungssperrfrist
Bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen sieht der Gesetzgeber laut Bürgerlichem Gesetzbuch eine Kündigungssperrfrist innerhalb von 3 Jahren seit der Veräußerung der Immobilie vor. In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten sind die Langdesregierungen ermächtigt die Kündigungssperrfrist auf bis zu 10 Jahre auszuweiten. In den in Hessen bestimmten Gebieten gelten größtenteils Kündigungssperrfristen von 8 Jahren.
Geltungsbereich der Mieterschutzverordnung in Hessen
In Hessen gelten in folgenden Gebieten die Maßnahmen der Mieterschutzverordnung:
- Bad Homburg vor der Höhe
- Bad Soden am Taunus
- Bad Vilbel
- Biebesheim am Rhein
- Bischofsheim
- Darmstadt
- Dietzenbach
- Dreieich
- Egelsbach
- Eltville am Rhein
- Eschborn
- Flörsheim am Main
- Frankfurt am Main
- Friedrichsdorf
- Fuldabrück
- Ginsheim-Gustavsburg
- Griesheim
- Groß-Gerau
- Groß-Zimmern
- Hainburg
- Heusenstamm
- Kelkheim (Taunus)
- Kelsterbach
- Kiedrich
- Kriftel
- Langen (Hessen)
- Langenselbold
- Mainhausen
- Maintal
- Marburg
- Mörfelden-Walldorf
- Nauheim
- Neu-Anspach
- Neu-Isenburg
- Nidderau
- Obertshausen
- Offenbach am Main
- Pfungstadt
- Raunheim
- Rosbach vor der Höhe
- Roßdorf
- Rüsselsheim am Main
- Schwalbach am Taunus
- Steinbach (Taunus)
- Usingen
- Viernheim
- Walluf
- Weiterstadt
- Wiesbaden